15. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Pünktlich zu Beginn der Weihnachtszeit beschließt das Land Sachsen-Anhalt in der 15. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SDARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt ein 2-G-Zugangsmodell in Innenräumen.

Das trifft unsere Mitglieder der Werbegemeinschaft natürlich hart und wir hoffen, dass die Auswirkungen auf das Weihnachtsgeschäft nicht zu gravierend ausfallen.

Wir bitten alle Kunden sich davon nicht abschrecken zu lassen und trotzdem unter den gegebenen Vorgaben köthener Dienstleistungen und Angebote in Anspruch zu nehmen und unsere heimischen Restaurants weiterhin zu besuchen. Nur gemeinsam und mit Vernunft werden wir auch diese Zeit überstehen.

Der Handel ist davon aktuell vom 2-G-Zugangsmodell noch nicht betroffen. Hier gilt weiterhin:

  • Einhaltung Mindestabstand von 1,5 m
  • verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime inkl. regelmäßigen Lüftens
  • Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere Warteschlangen
  • Informationspflicht / sichtbare Aushänge zu Abstands- und Hygieneregeln
  • Tragen eines Mund-Nasen-Schutz

Verpflichtendes 2-G-Zugangsmodell in geschlossenen Räumen gilt aber für

  • Veranstaltungen ab 50 Personen,
  • Innengastronomie; Hochschulgastronomie,
  • organisierter Sportbetrieb mit Ausnahme u.a. von Berufssportlern und Kaderathleten,
  • Kultureinrichtungen mit Ausnahme von Archiven und Bibliotheken,
  • Beherbergungen mit Ausnahme von Beherbergungen aus beruflichen Gründen,
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte sowie Angebote in Mehrgenerationenhäusern,
  • Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten,
  • Volksfeste,
  • Reisebusreisen, Schiffrundfahrten, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote.

Bei Durchführung der verpflichtenden 2-G-Modelle sind die oben genannten Hygienemaßnahmen – wie das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder die Abstandsregelungen – weiterhin einzuhalten. Die 2-G-Vorgaben gelten für Gäste bzw. Besucherinnen und Besucher; für Beschäftigte greift die bundesseitige 3-G-Regelung am Arbeitsplatz.

Folgenden Gästen bzw. Besucherinnen und Besuchern darf der Zugang zu den vorgenannten Innenräumen gewährt werden:

  • Geimpfte und Genesene,
  • Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  • Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; zur Erhöhung des Schutzes müssen sie eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder vor Ort durchführen und grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske tragen; ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original ist erforderlich.

2-G-Plus-Zugangsmodell: Verpflichtend für Diskotheken und Clubs sowie für den Chorbetrieb

Für einige Bereiche wird ein verpflichtendes 2G-Plus-Zugangsmodell festgeschrieben. Zugang zu Diskotheken und Clubs erhalten künftig nur Geimpfte und Genesene, wenn sie ein negatives Testergebnis vorlegen können. Vom Tragen einer Maske, von Abstandsregelungen sowie Kapazitätsbegrenzungen kann dann abgewichen werden. Auch für den Chorbetrieb gilt künftig eine verpflichtende 2-G-Plus-Regelung.

Freiwilliges 2-G-Plus-Zugangsmodell

In Bereichen, in denen bisher das 2-G-Modell freiwillig angewendet werden durfte, wird künftig die Anwendung des 2-G-Plus-Zugangsmodells ermöglicht. Die Wahlmöglichkeit, durch eine zusätzliche Testung für Geimpfte und Genesene auf Abstandsregelungen und Maskentragen zu verzichten, besteht damit u.a. für Veranstaltungen, Kultureinrichtungen, Gaststätten, touristische Angebote und Freizeiteinrichtungen.

Ausweitung des 3-G-Zugangsmodells auf Jahr-, Spezial- und Weihnachtsmärkte, körpernahe Dienstleistungen und den öffentlichen Personennahverkehr

Für den Besuch von Weihnachtsmärkten, Messen und Ausstellungen sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gilt künftig die 3-G-Zugangsregelung (Geimpfte, Genesene oder Getestete). Auch bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen von Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios sowie von medizinisch notwendigen Behandlungen durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Medizinische Fußpfleger (Podologen) kommt die 3-G-Zugangsregelung zur Anwendung.

Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

Landkreise und kreisfreie Städte können Kontakte weiter einschränken

Die Landkreise und kreisfreien Städte werden durch die Eindämmungsverordnung ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Zu den maßgeblichen Schutzmaßnahmen, die sich aus § 28a Abs. 7 des Infektionsgesetzes ableiten, gehören insbesondere Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, weitergehende Personenbeschränkungen bei Veranstaltungen, in Einrichtungen und bei Angeboten sowie die Ausweitung von Testpflichten. Die Schließung von Betrieben und Einrichtungen sind im Einzelfall weiter möglich.

Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte Informieren Sie sich direkt auf der Seite des Landes Sachsen-Anhalts:

Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2) des Landes Sachsen-Anhalts
Fünfzehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (PDF)